Ermittlungsverfahren wegen Untreue (§ 266 StGB) – Hinweise und Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht

Erhält man einen Brief von Staatsanwaltschaft oder Polizei, in welchem es heißt, dass ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen die eigene Person geführt wird, ist der Schrecken groß. Recherchiert man dann die Vorschrift § 266 StGB im Internet und liest „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“ wird man weiter verunsichert.
Meist besteht jedoch kein Grund für große Sorgen. Es ist allerdings wichtig, typische Fehler zu vermeiden.

 

Strafsache wegen Untreue (§ 266 StGB) – Wie sollte man sich verhalten?

Regelmäßig wird man mit dem ersten Anschreiben zu einer Vernehmung geladen oder es wird einem angeboten, sich selbst schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern. Ähnlich ist es, wenn das Unternehmen oder die Privatwohnung durchsucht wird. Auch hier erhält man regelmäßig das „Angebot“, sich zu äußern.

Dies sollten Beschuldigte keinesfalls tun. Denn Beschuldigte kennen die Vorwürfe in ihrer Gesamtheit nicht, sie wissen nicht exakt, wovon die Ermittlungsbehörden ausgehen, welche Beweismittel ihnen vorliegen, welche ihnen fehlen und welche rechtlichen Annahmen sie voraussetzen. Durch eine rasche Äußerung in der Hoffnung, „die Sache schnell vom Tisch zu bekommen“ wird regelmäßig alles schlimmer.

Aus Verteidigersicht ist folgendes zu empfehlen:

Der Termin zur Beschuldigtenvernehmung (Ladung) oder das Angebot einer eigenen schriftlichen Äußerung wird nicht wahrgenommen. Es wird von dem Beschuldigtenrecht zu schweigen Gebrauch gemacht.

Ein Verteidiger meldet sich bei den Ermittlungsbehörden für den Beschuldigten und nimmt Akteneinsicht.

Nunmehr wird die Akte mit dem Beschuldigten besprochen. Jetzt – und erst jetzt – kennt man die Vorwürfe, den Stand der Ermittlungen, die Beweismittel und die rechtlichen Annahmen genau. Jetzt können – in aller Ruhe –  die besten Verteidigungsargumente analysiert werden. Ausschließlich diese werden der Staatsanwaltschaft schriftlich präsentiert. Dies geht regelmäßig mit einem Antrag einher, das Strafverfahren einzustellen, also ohne eine Gerichtverhandlung enden zu lassen.

Was ist das eigentlich? Ermittlungsverfahren wegen Untreue (§ 266 StGB)

Die strafrechtliche Untreue ist ein zeitgemäßes Delikt. In einer modernen Gesellschaft liegt das Vermögen der Bürgerinnen und Bürger nicht zuhause – es wird damit gearbeitet. Kleinere und größere Gesellschaften wie GmbHs oder AGs verwalten oder investieren fremdes Geld. Wie aber die Führungskräfte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaften mit diesem Geld und generell mit Gesellschaftsvermögenswerten umgehen dürfen, steht oft in Frage.

Wird bespielweise mit Gesellschaftsvermögen ein besonders riskantes Investment getätigt, das schiefgeht oder werden als überzogen empfundene Gehälter oder Boni auf Managementebene gezahlt, so wird schnell der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) erhoben. Es gibt natürlich unzählige weitere Konstellationen, welche als untreuerelevant angesehen werden (Untreue bei der Kreditvergabe, Amtsuntreue, Haushaltsuntreue, Untreue bei Parteispenden, Schwarze Kassen, Kick-Backs usw.). Die jeweilige Konstellation der Untreue zum Nachteil einer GmbH, einer AG, eines Konzerns, einer Personengesellschaft eines Vereins oder die diversen Varianten von Untreue im Gesundheitswesen sind jeweils gesondert zu behandeln und beinhalten jeweils gesonderte Verteidigungsansätze.

Der gesetzliche Text der Untreue ist vage gehalten und für den Laien schwer verständlich.

Die gesetzliche Vorschrift im Strafgesetzbuch – § 266 Untreue

 266 Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Dass die Vorschrift so weit und eher unbestimmt gefasst ist, hat mehrere Konsequenzen.

  • Schnell wird man Beschuldigter dieses Delikts. Die Staatsanwaltschaften leiten eher rasch ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue ein, da diverse Konstellationen auf den ersten Blick unter die Norm fallen.
  • Die Rechtsprechung, insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesgerichtshofs, war umgekehrt gezwungen, die allgemein gehaltene Norm genauer auszulegen und ihr Konturen zu verleihen, damit diese verfassungsgemäß bleibt und nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt. Dies führte dazu, dass die vage Norm konkretere Konturen bekommen hat und sich Fallgruppen herausgebildet haben.
  • Die Verteidigungschancen sind bei Ermittlungsverfahren/Strafverfahren wegen Untreue typischerweise exzellent. Die meisten Verfahren können bereits auf Ebene des Ermittlungsverfahrens zur Einstellung gebracht werden.

Verteidigungschancen bei Untreue § 266 StGB

Die Vagheit der Norm führt häufig zu Ermittlungsverfahren ohne echte Substanz. Eine Strafanzeige wird erstattet, ein Ermittlungsverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet – bei genauerer Prüfung des Sachverhalts zeigt sich aber, dass die Vorwürfe unbegründet sind. Tatsächlich erzielt man in der Verteidigung die größten Erfolge über die „Sachverhaltsarbeit. “ Die Staatsanwaltschaft kennt nur einen kleinen Teil des Geschehens. Durch das Präsentieren eines größeren Bildes lösen sich viele Vorwürfe wieder auf.

Anders als bei Vorwürfen der allgemeinen Kriminalität treffen Strafsachen wegen Untreue typischerweise Menschen mit erhöhtem Bildungsgrad. Beschuldigte können dem Verteidiger wertvolle Informationen und Unterlagen liefern, welche für die Verteidigung gegen den Vorwurf benötigt werden.

Auch die Komplexität der Verfahren ist für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Untreue ein Vorteil. Viele Vorgänge der Wirtschaftswelt lassen sich für die Ermittlungsbehörden nicht vollständig erschließen. Arbeitsschritte sind auf mehrere Schultern verteilt, Verantwortlichkeiten zersplittert. Mitunter berühren die Geschehnisse Vorgänge im Ausland, so dass die Ermittlungsbehörden nur über Rechtshilfeersuchen weiter ermitteln können, was jedoch häufig zu wenig führt.

Oft werden die Strafanzeigen und auch die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht. Der Untreuetatbestand ist unstreitig restriktiv auszulegen (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2010 – 2 BvR 2559/08; BVerfG Beschl. v. 01.11.2012 – 2 BvR 1235/11). Er darf gerade nicht als Auffangtatbestand für jedes „irgendwie gestaltetes“ Fehlverhalten missbraucht werden (s. speziell zum Gesundheitswesen Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, Rn. 1684 ff; Rn. 1724 m.w.Nw.). Dies wird jedoch häufig von der Staatsanwaltschaft nicht beachtet.

Außerdem führt ein Einverständnis des Treugebers im Bereich der Untreue gerade dazu, dass eine auf den ersten Blick pflichtwidrige Handlung eben doch nicht den Tatbestand der Untreue erfüllt (tatbestandsausschließendes Einverständnis bei objektiv missbräuchlichem Geschäft).

Zwingend muss von den Ermittlungsbehörden ein konkreter Schaden festgestellt werden, welcher gerade durch ein pflichtwidriges Verhalten verursacht wurde. Da dies oft äußerst schwierig ist, wird diese Strafbarkeitsvoraussetzung gerne von den Ermittlungsbehörden vernachlässigt oder mit der Voraussetzung einer Pflichtverletzung vermengt. Dies verbietet jedoch die höchstrichterliche Rechtsprechung (sog. Verschleifungsverbot, s. etwa: Beschluss vom 23. 6. 2010 – 2 BvR 2559/08 mwNw.).

Zugleich wird von der Rechtsprechung zuerkannt, dass unternehmerisches Handeln per se risikobehaftet ist. Die Rechtsprechung erkennt (jedenfalls in bestimmten Bereichen) einen weiten Ermessensspielraum an, der nur bei gravierenden Verstößen strafrechtlich überprüfbar ist.

Es darf also gerade nicht unternehmerisches Handeln, nur, weil der erhoffte wirtschaftliche Erfolg ausgeblieben ist, kriminalisiert werden. Die Grundsätze der Business Judgement Rule müssen auch im Strafrecht Berücksichtigung finden. So wird etwa Vorstandsmitgliedern ein weiter Ermessensspielraum bei ihren Entscheidungen zuerkannt, ohne den sinnvolles wirtschaftliches Agieren auch nicht vorstellbar ist.

Mitunter erlebt man im Bereich der Untreue auch in Deutschland ein sogenanntes „Overcharging“ der Staatsanwaltschaft. Weil dort bekannt ist, dass am Ende oft wenig oder nichts von den Vorwürfen übrigbleibt und ggf. gedealt wird, steigt die Staatsanwaltschaft lieber mit einem umfangreicheren und schwerwiegenderen Vorwurf ein – in der Hoffnung, dass nach etwaigen Dealverhandlungen zumindest noch ein Teil für eine Anklage oder Verurteilung übrigbleibt.

Insgesamt zeigt die Verteidigungspraxis, dass Strafverfahren wegen Untreue nur in den seltensten Fällen zu einer Verurteilung führen, wenn sie frühzeitig professionell verteidigt werden.

 

Wie können wir helfen?

Wir sind Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht.

Wir verteidigen seit über zehn Jahren erfolgreich im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, also insbesondere Delikte wie Untreue (§ 266 StGB).

Wir sind allein auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert und lehren nebenberuflich das Wirtschaftsstrafrecht an Hochschulen.

 

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Wir helfen sehr gerne. In einem ersten kostenfreien Gespräch können wir herausfinden, ob Sie Unterstützung benötigen.

Von

Dr. Tobias Lubitz

Dr. Tobias Lubitz

Fachanwalt für Strafrecht

030 551 531 11

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