Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen, Sportwetten oder Lotterien

Vorladung / Durchsuchung / Ermittlungsverfahren wegen § 284 StGB - Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels oder § 287 StGB - Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung - Hinweise von Fachanwalt für Strafrecht zu Vorwürfen im Glücksspielstrafrecht

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Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen, Sportwetten oder Lotterien

 

I. Informationen zu § 284 StGB – Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels und § 287 StGB – Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

 

§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

[…]

Die Normen zum strafbaren Glücksspiel (insbesondere §§ 284, 285, 287 StGB) stellen Ausnahmeregelungen im Strafrecht dar. So fällt schon schwer, ein Rechtsgut zu formulieren, welches geschützt wird. Es gibt kaum einen anderen strafrechtlichen Bereich, der derart intensiv von Neuregelungswut geprägt ist (in Form hinter den strafrechtlichen Gesetzen stehenden Regelungen, insbesondere Genehmigungsvoraussetzungen). Stark wird das Glücksspielstrafrecht von der EU-Rechtsprechung, aber auch von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehegt. Vor allem Entscheidungen des EuGH führen zu einer zunehmenden Entkriminalisierung bestimmter Bereiche, wie bspw. dem Vermitteln von Spielgelegenheiten von in EU-Ländern lizensierten Sportwettanbietern ins EU-Ausland.

Ganze Bereiche des Glücksspielstrafrecht sind hierdurch faktisch der Strafbarkeit entzogen worden. Es finden sich diverse Freisprüche bei Strafverfahren, da Bereiche der Norm als unvereinbar mit höherrangigem Recht angesehen wurden oder Freisprüche in denen Beschuldigten attestiert wurde, wegen der undurchsichtigen Rechtslage einem unvermeidbaren Verbotsirrtum zu unterliegen.

Genauso ungewöhnlich und auffällig war über Jahre hinweg, dass Online-Glücksspiel nahezu vollständig verboten war und dennoch gängigen Alltag für Millionen Nutzer in Deutschland darstellte. Nach dem neuesten Glücksspielstaatsvertrag erfolgte nun eine Öffnung des Online-Glücksspielmarktes auch in Deutschland, also die Möglichkeit Lizenzen unter strengen Voraussetzungen zu erwerben.

Insgesamt handelt es sich um einen nur noch für wenige Experten verständlichen Bereich.

 

II. Verteidigungschancen bei Vorwürfen wegen Unerlaubter Veranstaltung von Glücksspielen, Sportwetten oder Lotterien

Die Verteidigungschancen bei strafrechtlichen Vorwürfen sind sehr gut.

Schon grundsätzlich sind die Möglichkeiten der Verteidigung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts gegenüber allgemeinen Strafsachen deutlich erhöht (komplexe Sachverhalte, erhöhte Verteidigungsressourcen, besondere Spezialisierung zur Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts nötig usw.). Dies gilt aus den oben genannten Gründen im Bereich des Glücksspielstrafrechts noch verstärkt.

Wir verteidigen und beraten gerne Beschuldigte oder Unternehmen zu sämtlichen Fragen des Glücksspielstrafrechts.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Lubitz ist (gemeinsam mit Richter Dr. Johannes Niemz) Autor eines renommierten Strafrechtskommentars (Nomos Kommentar Medienstrafrecht) zum Bereich des Glücksspielstrafrechts, insbesondere zu §§ 284, 285, 287 StGB (s. hierzu https://www.nomos-shop.de/nomos/titel/medienstrafrecht-id-100354/?gclid=EAIaIQobChMI7fiErqi2_wIVkOvVCh0qcgfYEAAYAiAAEgJncfD_BwE)

Dr. Lubitz erklärt dort die Voraussetzungen der Strafbarkeit öffentlichen Glücksspiels sowie andererseits von Lotterien und Ausspielungen. Es erfolgt eine Abgrenzung zu bloßem Unterhaltungs- oder Geschicklichkeitsspiel, eine vertiefte Betrachtung der erforderlichen behördlichen Erlaubnis sowie von Sportwettenveranstaltungen, Onlineglücksspielen, strafbarer Werbung, Voraussetzungen der Strafbarkeit des Spielens etc.

In der Kanzlei findet sich eine hohe Spezialisierung im Bereich strafrechtlicher Fragen zu Glücksspiel, Sportwetten, Lotterien und zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht.

 

Wenden Sie sich in folgenden Situationen jederzeit gerne an uns:

– Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Unerlaubter Veranstaltung von Glücksspielen, Sportwetten oder Lotterien 

– Durchsuchung Ihres Unternehmens/Ihrer Privatwohnung wegen Unerlaubter Veranstaltung von Glücksspielen, Sportwetten oder Lotterien 

– Vorladung als Zeuge/Beschuldigter wegen Unerlaubter Veranstaltung von Glücksspielen, Sportwetten oder Lotterien 

– Sie suchen einen Fachanwalt für Strafrecht / Strafverteidiger wegen Unerlaubter Veranstaltung von Glücksspielen, Sportwetten oder Lotterien

 – Sie möchten für Ihr Unternehmen ein strafrechtliches Gutachten über ihr geplantes oder aktuelles Geschäftsmodell einholen

– Sonstige Fragen zu Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen, Sportwetten oder Lotterien 

 

 

Von

Dr. Tobias Lubitz

Dr. Tobias Lubitz

Fachanwalt für Strafrecht

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