Die Revision in Strafsachen – Hoffnungsschimmer oder Illusion?

Mit der Revision kann ein strafgerichtliches Urteil angefochten werden. Unser Revisionsexperte Prof. Dr. Lucian Krawczyk beleuchtet Tücken und Chancen dieses Rechtsmittels.

Mit der Revision kann ein strafgerichtliches Urteil angefochten werden. Eine erfolgreiche Revision führt im Regelfall dazu, dass das Urteil aufgehoben und die gerichtliche Verhandlung, die sog. Hauptverhandlung, wiederholt wird und der Angeklagte somit eine zweite Chance bekommt. Bei den Beanstandungen, die mit der Revision gegen ein Urteil vorgebracht werden können, unterscheidet man zwischen der Sachrüge und der Verfahrensrüge. Bei Rügearten haben ihre Tücken.

Vermeintlich leicht ist die so genannte Sachrüge zu erheben. Sie zielt auf die inhaltliche Richtigkeit des Urteils und betrifft die Fragen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Straftat, wegen derer die Verurteilung erfolgt ist, vorliegen, ob trotz eines den Gerichten eigeräumten „Spielraums“ die Strafzumessung richtig ist und – in begrenztem Maße – ob die der Verurteilung zugrunde liegende Beweiswürdigung richtig war. Da die inhaltliche Richtigkeit des Urteils vom Revisionsgericht stets und umfassend zu prüfen ist, muss lediglich eine so genannte „allgemeine Sachrüge“ erhoben werden. Hierfür genügt ein einziger Satz. Und es kommt in der Tat immer wieder vor, dass ganze Urteile wegen nur einer aus einem einzigen Satz bestehenden Revisionsbegründung und der hierdurch initiierten umfassenden Prüfung des Urteils aufgehoben werden. Verlassen darf sich ein Verteidiger hierauf aber nicht. Eine fundierte Sachrüge verlangt daher immer eine exakte und überzeugende Begründung, weshalb das Urteil an einem Rechtsfehler leidet. Dabei zeigt sich schnell der Unterschied zwischen erfahrenen Revisionsverteidigern und Verteidigern, die die Grenzen dieses Rechtsmittels nicht kennen. Kritikpunkte, die sich nicht aus den schriftlichen Urteilsgründen selbst ergeben, werden von den Revisionsgerichten als „urteilsfremdes“ Vorbringen verworfen. Beanstandungen, die darauf hinauslaufen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger unzufrieden mit den vom Tatgericht aufgrund der Beweisaufnahme gezogenen Schlussfolgerungen sind, werden kurzerhand als „unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung“ disqualifiziert.

Von vornherein schwieriger, aufwendiger und statistisch gesehen mit einer größeren Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs behaftet ist die Verfahrensrüge. Die Anforderungen an die Begründung und den Umfang des Revisionsvortrages sind hoch. Zudem hängen die Erfolgsaussichten der Verfahrensrügen davon ab, wie gut die Verteidigung in der Hauptverhandlung war. Dabei gilt die alte Weisheit, dass die Weichen für eine Erfolg versprechende Revision in der Hauptverhandlung gestellt werden müssen und Versäumnisse später in der Revisionsinstanz nicht mehr gerettet werden können. Man spricht von der „Verteidigung auf die Revision hin“. Hierzu zwei Beispiele: Die erfolgreiche Beanstandung der Ablehnung eines Beweisantrages setzt voraus, dass während der Hauptverhandlung überhaupt ein Antrag gestellt wurde, der die Voraussetzungen eines Beweisantrages erfüllt. Eine unsorgfältige Formulierung des Antrages kann nach der Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden. Weiterhin kann ein fehlerhaftes Verfahren in der Revision oftmals nur gerügt werden, wenn die Verfahrensführung schon in der Hauptverhandlung beanstandet wurde. Andernfalls tritt ein Rechtsverlust ein, und die Verteidigung muss sich vom Revisionsgericht vorhalten lassen, dass die Verfahrensrüge „unzulässig“ bzw. „verwirkt“ sei. Auch eine weitere Weisheit bewahrheitet sich immer wieder: Weniger ist mehr. Mit Blick auf die Revision ist es in der Regel kontraproduktiv, das berüchtigte Feuerwerk an Anträgen abzubrennen. Ein konzentrierter und punkgenauer Antrag genügt in der Regel. Wird dieser vom Tatgericht abgelehnt, muss man bis zur Revision Geduld aufbringen, um eine fehlerhafte Behandlung des Antrages zu rügen. Weitere Anträge, die mehr oder weniger auf das gleiche Ziel gerichtet sind, oder gar – zumeist von vornherein zum Scheitern verurteilte – Befangenheitsanträge, mit denen gewissermaßen Revanche genommen werden soll, verwässern das eigentliche legitime Begehren, das dem ursprünglichen Antrag zugrunde lag. Das „Abfeuern“ mehrerer Anträge wirkt sich zudem schädlich auf die Erfolgsaussichten in der Revision aus. Die Rechtsprechung verlangt nämlich aufgrund der erwähnten strengen Begründungsanforderungen, dass nicht nur der ursprüngliche Antrag, der Gegenstand der Revision sein soll, in der Revisionsbegründung dargelegt wird, sondern alle damit im Zusammenhang stehenden Anträge, Stellungnahmen und Entscheidungen des Tatgerichts. Einfach gesagt: Je mehr Anträge gestellt werden, desto mehr Reaktionen erfolgen hierauf und desto umfangreicher und komplizierter die Revisionsbegründung. Der (elektronische) Schriftsatz kann so ganz schnell mehrere hunderte oder gar tausende Seiten umfassen. Dass Revisionsrichter hierdurch eher abgeschreckt werden, ist nicht allzu schwer auszumalen.

Um die Eingangsfrage zu beantworten: Bei Beachtung der genannten Besonderheiten ist das Rechtsmittel der Revision nicht nur ein Hoffnungsschimmer, sondern bietet realistische Aussicht auf eine zweite Chance. Wer diese Chance nutzen will, sollte nicht allzu lange warten. Für die Revision gilt grundsätzlich eine strenge Begründungsfrist von einem Monat, die sich nur bei besonders umfangsreichen Hauptverhandlungen auf maximal drei Monate verlängert.

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Mit Prof. Dr. Lucian Krawczyk steht Ihnen ein ausgewiesener Revisionsexperte zur Verfügung.

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Prof. Dr. Lucian Krawczyk

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