Durchsuchung im Unternehmen – Tipps von Anwalt für Strafrecht, wenn Polizei wegen Ermittlungsverfahren Geschäftsräume durchsucht

Durchsuchung eines Unternehmens (GmbH, AG, KG etc.) durch die Polizei

Geschäftsgebäude (Quelle: Pixabay)

 

Der Artikel ist von einem Fachanwalt für Strafrecht verfasst. Er erklärt, wie man sich am besten bei einer Durchsuchung durch Polizei/Zoll/Staatsanwaltschaft verhält. Folgende Hinweise werden erläutert:

  1. Ruhe bewahren
  2. Situation beruhigen – Besprechungsraum anbieten
  3. Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren
  4. Durchsuchungsbeschluss lesen
  5. Überprüfen wonach gesucht werden darf
  6. Keine Äußerungen gegenüber Polizei
  7. Um Wahrung der Verhältnismäßigkeit bitten
  8. Eigenes Protokoll anfertigen
  9. Gegenstände und Formulare prüfen
  10. Ende der Durchsuchung

 

Steht morgens die Polizei vor dem Firmengebäude, so handelt es sich um eine herausfordernde, ja, überfordernde Situation. Hat das Unternehmen noch keine vorbereitenden Maßnahmen für eine Durchsuchungssituation getroffen, helfen einige Hinweise, um diese Situation möglichst reibungslos durchzustehen:

 

1. Ruhe bewahren

Bleiben Sie ruhig und vermitteln Sie Kooperationsbereitschaft. Eine Durchsuchung lässt sich fast nie unmittelbar abwenden. Allerdings kann diese im Nachhinein auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. In der Situation selbst wird die Polizei die Durchsetzung des Durchsuchungsbeschlusses erzwingen. Von Verhaltensweisen wie dem Versperren der Türen oder Schränke ist daher abzuraten.

 

2. Situation beruhigen – Besprechungsraum anbieten

Bieten Sie den Polizeibeamten einen leeren Raum (z.B. ein Besprechungszimmer) an, in dem sich diese aufhalten können. Dies wird fast immer angenommen. So werden die Mitarbeiter des Unternehmens weniger in Unruhe versetzt, als wenn sich die Polizeibeamten durchgängig in den Arbeitsräumen oder Gängen aufhalten.

 

3. Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren

Melden Sie sich so rasch wie möglich bei einem Fachanwalt für Strafrecht/Strafverteidiger, welcher die Durchsuchung begleiten kann. Oben finden Sie unsere Büroerreichbarkeit, hier unsere

Notfallnummer: 0160 9852 9856

Bestenfalls kommt der benachrichtigte Anwalt sofort hinzu. Ihm darf die Anwesenheit bei der Durchsuchung nicht verweigert werden. Die Anwesenheit eines fachlich versierten Anwalts wirkt einerseits beruhigend und führt andererseits dazu, dass weniger Rechtsverletzungen geschehen.

Auch die telefonische Kommunikation eines ortsfernen Anwalts mit dem Ermittlungsführer der Polizei wirkt beruhigend und hilft, die Situation planvoll, verhältnismäßig und möglichst öffentlichkeitsschonend abzuwickeln.

Der Verteidiger kann koordinieren, ob weitere Anwälte involviert sein sollten. Häufig liegt es im Interesse des Unternehmens, dass die Beschuldigten zeitnah ordentlich anwaltlich beraten sind und ggf. für Zeugen Anwälte als Zeugenbeistände zur Verfügung stehen.

Wie man sich am besten verhält, hängt auch davon ab, gegen wen sich der Vorwurf, also das Strafverfahren richtet. Bspw. legt eine Durchsuchung wegen einer mutmaßlichen Straftat von Führungspersonal zugunsten des eigenen Unternehmens ein anders Verhalten nahe als eine Straftat eines beliebigen Mitarbeiters zulasten des eigenen Unternehmens.

 

4. Durchsuchungsbeschluss lesen

Lassen Sie sich den Beschluss zeigen, welcher die Durchsuchung anordnet. Dieser muss von einem Richter unterzeichnet sein.

Zwischen dem Erlass und der Vollziehung darf maximal eine Zeitspanne von sechs Monaten liegen.

Eine Durchsuchung im Unternehmen ohne Durchsuchungsbeschluss „wegen Gefahr im Verzug“ kommt nur sehr selten vor. Notieren Sie in diesem Fall die Begründung.

 

5. Überprüfen wonach gesucht werden darf

Aus dem Durchsuchungsbeschluss können Sie sehen, warum gesucht werden darf, wo gesucht werden darf und was gesucht werden darf. Dies ist wichtig, da bspw. nicht in den Geschäftsräumen eines anderen Unternehmens gesucht werden darf, wenn sich dieses im selben Gebäude befindet, aber nicht im Durchsuchungsbeschluss erwähnt ist. Auch eine gezielte Suche nach Zufallsfunden ist verboten: Ist lediglich die Suche nach bestimmten Unternehmensunterlagen angeordnet, dürfen bspw. nicht die Zuckerdosen in der Teeküche nach Betäubungsmitteln durchsucht werden.

 

6. Keine Äußerungen gegenüber Polizei

Informieren Sie die Mitarbeiter, dass sie sich nicht in inhaltliche Gespräche verwickeln lassen sollen.

Beschuldigte Personen (ergibt sich aus Durchsuchungsbeschluss) haben das Recht zu schweigen. Sie müssen außer ihren Personalien keinerlei inhaltliche Angaben tätigen.

Andere Personen kommen als Zeugen in Betracht. Diese können ggf. polizeilich vernommen werden. Allerdings haben auch Zeugen das Recht, vor ihrer Vernehmung Rücksprache mit einem Anwalt zu halten. Hierauf sollten die Zeugen verweisen, wenn die Polizeibeamten „Spontanvernehmungen“ initiieren möchten. Die Mitarbeiter sollten um schriftliche Ladung zu späterem Zeitpunkt bitten, um vorher Rücksprache mit einem Anwalt als Zeugenbeistand halten zu können.

 

7. Um Wahrung der Verhältnismäßigkeit bitten

Die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet bei einer Durchsuchung verhältnismäßig vorzugehen. Beispielsweise darf eine Tür nicht aufgebrochen werden, wenn die Person mit Schlüssel herausgabebereit anwesend ist. Besonders wichtig wird dieses Prinzip, wenn es um die weitere Arbeitsfähigkeit des Unternehmens geht. So sollten die relevanten Daten kopiert („gespiegelt“) werden, statt die gesamte Hardware mitsamt Daten mitzunehmen.

 

8. Eigenes Protokoll anfertigen

Schreiben Sie mit. Falls Ihnen der Ermittlungsführer keine Visitenkarte aushändigt, notieren Sie seinen Namen, die Dienstnummer sowie nach Möglichkeit seine telefonische Erreichbarkeit.

Halten Sie fest, welche Räume durchsucht werden und welche Gegenstände mitgenommen werden.

 

9. Gegenstände und Formulare prüfen

Regelmäßig wird Ihnen am Ende ein Formular ausgehändigt, in welchem alle Gegenstände aufgelistet sind, welche mitgenommen werden.

Überprüfen Sie, ob darin wirklich alle Gegenstände aufgeführt werden.

Überprüfen Sie, ob die Mitnahme dieser Gegenstände von dem Durchsuchungsbeschluss gedeckt ist.

Widersprechen Sie formal der Mitnahme sämtlicher Gegenstände. Regelmäßig ist dies für die spätere rechtliche Überprüfung besser als die freiwillige Herausgabe. Achten Sie daher darauf, dass auf den Formularen nicht „freiwillige Herausgabe“ angekreuzt ist.

 

10. Ende der Durchsuchung

Bitten Sie die Beamten, das Unternehmen geräuschlos zu verlassen, beispielsweise einen Hinterausgang zu nutzen. Ein ausdrücklicher Anspruch hierauf besteht zwar nicht, aber die Pflicht zum verhältnismäßigen Vorgehen bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden nicht mehr Schaden verursachen dürfen, als für die Durchsuchung zwingend erforderlich ist. Oft hilft eine freundliche Bitte mehr, als eine direkte Konfrontation.

Falls es zuvor nicht unmittelbar möglich war, nehmen Sie nunmehr Kontakt zu einem Verteidiger/Fachanwalt für Strafrecht auf.

 

Wir sind Fachanwälte für Strafrecht und helfen sehr gerne bei Durchsuchungen in Unternehmen und allen damit zusammenhängenden Fragen zu Strafverfahren. In Berlin und bundesweit.

Melden Sie sich gerne unter unserer Notfallnummer 0160 9852 9856 oder via E-Mail/ telefonisch in unserer Kanzlei (siehe oben).

Von

Dr. Tobias Lubitz

Dr. Tobias Lubitz

Fachanwalt für Strafrecht

030 551 531 11

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