Freihaltepauschalen und Abrechnungsbetrug

In einer aktuellen Publikation in der Fachzeitschrift medstra - Zeitschrift für Medizinstrafrecht (Ausgabe 2/2023) befasst sich unser Partner Dr. Maximilian Warntjen (gemeinsam mit Lina Brust) mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Falschangaben im Zusammenhang mit den sog. Freihaltepauschalen strafbar sind.

Bei der sog. Freihaltepauschale handelt es sich um eine Ausgleichszahlung für Krankenhäuser, die aufgrund der Covid-19-Pandemie Intensivbettenkapazitäten für mit dem Coronavirus infizierte Patienten freigehalten haben.

 

 

Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass die Freihaltepauschalen nach § 21 KHG keine Subventionen i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB sind, sodass fehlerhafte Angaben in diesem Zusammenhang nicht zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs führen können.

Wurden zwecks Erlangung dieser zeitlich begrenzten staatlichen Ausgleichs- und Unterstützungsleistung in der Corona-Pandemie aber gegenüber der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde seitens eines Krankenhauses fehlerhaft zu hohe Beträge genannt und erlangt, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht. Nachdem der Anspruch auf die Freihaltepauschale nicht voraussetzt, dass der Patientenrückgang gerade auf die Pandemie zurückzuführen ist, beinhaltet die abgegebene Meldung an die zuständige Behörde keine entsprechende konkludente Erklärung.

Das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen verringerter Patientenzahl und Pandemie kann damit nicht Anknüpfungspunkt für eine Betrugsstrafbarkeit sein.

Von

Dr. Maximilian Warntjen

Dr. Maximilian Warntjen

Fachanwalt für Strafrecht

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