Vorgehen gegen Urteil im Strafrecht – Rechtsmittel Revision

Verurteilt worden – was jetzt? Anwalt für Revision im Strafrecht

Quelle: Privat

 

1. Fehlurteile

Die strafrechtliche Verurteilung ist oft ein Schock. Dies betrifft keineswegs nur Fälle, in denen auf Freispruch oder auf eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe gehofft wurde. Oft liegt der Gedanke nahe, das Urteil anzugreifen.

Selbstverständlich sind nicht alle Urteile richtig. Dass Fehlurteile geschehen ist seit langem wissenschaftlich erforscht – und wird immer wieder durch spektakuläre Fälle bestätigt. Die Justiz besteht aus Menschen und Menschen machen Fehler.

Herausfordernd ist es allerdings, die geschehenen Fehler aufzudecken – und erfolgreich eine Aufhebung des Urteils herbeizuführen.

 

2. Revision – Was ist das?

Während bei Urteilen des Amtsgerichts grundsätzlich das Rechtsmittel der Berufung oder der sog. Sprungrevision besteht, ist bei Urteilen nach einer Berufung oder erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts bzw. Oberlandesgerichts ausschließlich die Revision möglich.

Die Revision ist nicht dazu gedacht, den gesamten Prozess neu zu verhandeln oder neue Beweise vorzulegen. Stattdessen konzentriert sie sich auf die rechtlichen Aspekte des Urteils.

 

3. Es eilt

Lange überlegen darf man hierbei nicht. Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.

Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

Auch die Begründungsfrist ist verhältnismäßig kurz. Sie beträgt im Regelfall einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bzw. der Urteilszustellung. Verlängerungen ergeben sich zwar bei umfangreichen Verfahren, bei denen die Urteile erst nach längerer Zeit zu den Akten gelangen. Doch gerade auch in diesen umfangreichen Verfahren, welche oft eine intensive Einarbeitung bedürfen, können die dann vorgesehenen zwei oder drei Monate herausfordernd sein.

 

4. Erfolgsaussichten

Angegeben werden muss, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsumfang). Außerdem muss aus der Begründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Die formalen Voraussetzungen insbesondere an eine Verfahrensrüge (also die Rüge, dass ein Verfahrensfehler geschehen ist) sind streng.

In der Praxis sind die Anforderungen an eine zulässige Revision damit sehr hoch.

Dies führt in der Verfahrensrealität dazu, dass die große Mehrzahl der Revisionen verworfen werden. Viele Strafverteidiger:innen übernehmen Revisionsmandate daher auch nicht selbst, sondern reichen sie an Kolleg:innen weiter, welche sich auf Revisionen spezialisiert haben. Eine solche Spezialisierung macht Sinn, da die gesamte Kenntnis der Revisionsrechtsprechung und der abzuarbeitenden Prüfpunkte nur mit stetiger Arbeit auf diesem Gebiet möglich sind. Es gibt eher wenige Revisionsspezialist:innen.

Statistisch betrachtet sind Revisionen meist erfolglos. Vorsicht vor Kanzleien, die Ihnen das Blaue vom Himmel versprechen. Es ist wichtig, die Aussichten professionell zu prüfen und gemeinsam zu besprechen, welcher Weg sinnvoll ist.

Allerdings ist die schlechte Quote auch dadurch bedingt, dass zahlreiche Revisionen ohne inhaltliche Begründung eingelegt oder ohne Fachkunde vertreten werden. Die Erfolgsquote von Revisionsexpert:innen ist höher. Ob Hoffnung besteht, lässt sich nach Schilderung des Sachverhalts und Lektüre des Urteils bewerten.

In unserer Kanzlei werden Revisionen durch Prof. Dr. Lucian Krawczyk geführt. Er ist Experte für Revisionsverfahren. Prof. Dr. Krawczyk berät Sie hierzu gerne.

 

5. Wie können wir helfen?

Melden Sie sich gerne, wenn Sie

  • verurteilt wurden und prüfen möchten, was man tun kann.
  • ein Urteil anfechten möchten – in Berlin und bundesweit
  • auf der Suche nach jemandem sind, der auf Revision in Strafsachen spezialisiert ist
  • sonstige Fragen zur Revision im Strafrecht haben.

 

 

Von

Dr. Tobias Lubitz

Dr. Tobias Lubitz

Fachanwalt für Strafrecht

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