Praxis Medizinstrafrecht

Was ist ein Medizinstrafverfahren und wie unterscheidet es sich von einem zivilrechtlichen Haftungsprozess?

In einem Medizinstrafverfahren geht es um die Frage, ob im Zusammenhang mit der ärztlichen oder medizinischen Berufsausübung eine Straftat begangen wurde. Ziel des Verfahrens ist aber nicht nur die Feststellung, ob eine Straftat begangen wurde, sondern ggfs. auch die Bestrafung des Täters.

Das Medizinstrafverfahren wird wie alle Strafverfahren von den staatlichen Ermittlungsbehörden geführt, also zunächst von Staatsanwaltschaft und Polizei, in einem späteren Verfahrensabschnitt dann von den Strafgerichten. Eingeleitet wird es, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte. Die Anforderungen an diesen sog. Anfangsverdacht sind nicht besonders hoch. In der Praxis reicht es aus, wenn zum Beispiel ein Patient Vorwürfe gegen den Arzt erhebt oder die Obduktion eines verstorbenen Patienten Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden ergibt.

Auch wenn es in Medizinstrafverfahren zunehmend um Vorwürfe geht, die die wirtschaftliche Seite der ärztlichen Berufsausübung betreffen, dürften die allermeisten Verfahren mögliche Behandlungsfehler zum Gegenstand haben. Ärztliche Behandlungsfehler können aber nicht nur ein Strafverfahren nach sich ziehen. Vermutlich noch öfter kommt es vor, dass Patienten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in einem Haftungsprozess gegen den Arzt oder das Krankenhaus geltend machen. Es handelt sich dann um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung.

Wichtig ist es, die grundlegenden Unterschiede zwischen einem solchen zivilrechtlichen Verfahren und einem Strafverfahren zu kennen:

  • Ein zivilrechtlicher Haftungsprozess wird durch eine Klage des Patienten eingeleitet. Ein Medizinstrafverfahren leitet dagegen die Staatsanwaltschaft ein.
  • Im Haftungsprozess geht es um Geld. Der Patient verlangt einen Ausgleich – angeblich oder tatsächlich – entstandener Schäden. Dagegen geht es wie gesagt im Strafverfahren um die Frage, ob der Arzt bestraft wird oder nicht.
  • Die Regeln der beiden Verfahren unterscheiden sich zum Teil fundamental: Im Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung, im zivilrechtlichen Verfahren kann es dagegen zu einer Beweislastumkehr kommen, d.h. der Arzt muss in bestimmten Konstellationen beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
  • Der Beschuldigte in einem Strafverfahren muss an diesem nicht mitwirken, er darf schweigen und er darf sogar lügen. Im Zivilverfahren gilt dagegen die Wahrheitspflicht.
  • Zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind versichert, d.h. im Falle einer Verurteilung übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes die Zahlung. Gegen eine strafrechtliche Verurteilung kann man sich dagegen nicht versichern. Versichern kann (und sollte!) man sich aber gegen die Kosten, die im Zusammenhang mit einem Medizinstrafverfahren entstehen können.

Ein und dasselbe Geschehen kann sowohl zu einem Medizinstrafverfahren wie auch zu einem zivilrechtlichen Haftungsprozess führen.

Wir übernehmen die Verteidigung von beschuldigten Ärzten, Krankenpflegern, Chefärzten, Geschäftsführern, angestellten Ärzten, Apothekern, Psychotherapeuten, Heilpraktikern und Physiotherapeuten in medizinstrafrechtlichen Verfahren. Zivilrechtliche Fälle übernehmen wir grundsätzlich nicht, empfehlen aber gerne geeignete Kollegen aus unserem Netzwerk.

Von

Dr. Maximilian Warntjen

Dr. Maximilian Warntjen

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

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