Medizinstrafrecht: Vorwurf Behandlungsfehler – Erfolgreiche Verteidigung (Strafverteidiger Berlin)

Wir sind auf die Verteidigung in Behandlungsfehlerverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) spezialisiert.

Die meisten Strafverfahren mit Bezug zum Gesundheitswesen haben den Vorwurf eines Behandlungsfehlers zum Gegenstand. Der strafrechtliche Vorwurf lautet in der Regel: Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Ein solcher Vorwurf kann sich prinzipiell gegen jeden richten, der in die medizinische Behandlung des Patienten involviert ist: Chefarzt, Oberarzt, Assistenzarzt, Praxisinhaber, angestellter Arzt, Krankenschwester, Pflegepersonal, Arzthelferin, Hebamme, Rettungssanitäter, Psychotherapeut oder sogar Apotheker – der Verdacht, durch eine sog. Sorgfaltspflichtwidrigkeit einen Gesundheitsschaden oder gar den Tod eines Patienten verursacht zu haben, steht schnell im Raum. Oft zu schnell.

 

Was ist unter einem Behandlungsfehler zu verstehen?

Von einem ärztlichen Behandlungsfehler spricht man, wenn der Arzt in der konkreten Behandlungssituation nicht das Verhalten zeigte, welches nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft von ihm erwartet werden konnte. Vereinfacht ausgedrückt ist unter einem Behandlungsfehler also ein Verstoß gegen den fachärztlichen Standard zu verstehen. Der Facharztstandard ist eine dynamische Größe, die sich mit dem wachsenden Erkenntnisstand der Medizin verändert. Ein ärztliches Vorgehen, welches heute dem Facharztstandard entspricht, kann morgen bereits veraltet sein und den Vorwurf eines Behandlungsfehlers begründen. Aus der Perspektive der Verteidigung bedeutet dies, dass streng darauf zu achten ist, dass z.B. die von Staatsanwaltschaft oder Gericht beauftragten Sachverständigen die Behandlung nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse zum damaligen Zeitpunkt beurteilen. Von erheblicher Bedeutung für die Bestimmung des Facharztstandards sind die Leitlinien der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Sie sind allerdings nicht zwingend identisch mit dem Facharztstandard.

 

Wann ist ein Behandlungsfehler strafbar?

Die meisten Behandlungsfehlerverfahren werden wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung geführt. Wegen fahrlässiger Körperverletzung macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. § 229 Strafgesetzbuch sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Wegen fahrlässiger Tötung macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. § 222 Strafgesetzbuch sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

 

Welche Fallgestaltungen sind besonders im Fokus?

Die meisten Behandlungsfehler lassen sich in eine der folgenden – nicht abschließenden – Kategorien einordnen:

  • Diagnosefehler
  • Fehlerhafte Indikationsstellung
  • Unsachgemäße Ausführung einer Behandlung/Operation
  • Falsche Medikation, Unter-/Überdosierung, Verwechslungen
  • Unzureichende Überwachung von Assistenzpersonal
  • Geräte-/Bedienfehler
  • Unzureichende technische Ausstattung
  • Falsche Methodenwahl
  • Fehlende oder unzureichende Aufklärung über therapiegerechtes Verhalten
  • Übernahmeverschulden
  • Unterlassene Erhebung von Befunden
  • Zurücklassen von Fremdkörpern im Operationsgebiet
  • Kontroll- oder Überwachungsfehler
  • Verstoß gegen Hygienevorgaben
  • Fehler bei der Narkose
  • Verspätete Krankenhauseinweisung bzw. Überweisung zum Spezialisten
  • Organisationsfehler

 

Zu jeder dieser Kategorien gibt es mittlerweile unzählige Gerichtsentscheidungen, die ihrerseits konkretisieren, was in bestimmten Konstellationen als behandlungsfehlerhaft gilt und was nicht. Letztlich obliegt es dem Gericht unter Zuhilfenahme sachverständiger Beratung in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Behandlungsfehler angelastet werden kann.

 

Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Nicht selten nehmen Staatsanwaltschaften fehlerhaft an, dass von einem unerwünschten Behandlungsergebnis oder einem eingetretenen Zwischenfall rückgeschlossen werden kann, dass ein Behandlungsfehler die Ursache war. Dies ist unzulässig, denn ein Behandlungsgeschehen muss zwingend aus der Perspektive ex ante beurteilt werden. Dies muss die Verteidigung sicherstellen.

Ein weiterer wichtiger Bestandteil erfolgreicher Verteidigungsarbeit ist die Überprüfung bereits vorliegender (belastender) Sachverständigengutachten. Auch Gutachter gehen teilweise nicht korrekt vor, maßen sich unzulässigerweise juristische Beurteilungen an, überschreiten ihr Fachgebiet oder unterliegen dem Rückschaufehler. Hier muss die Verteidigung eingreifen und durch eine entsprechende Befragung des Sachverständigen oder die Einholung eines Privatgutachtens alles unternehmen, um den beschuldigten Mandanten zu entlasten. Diese Tätigkeit erfordert viel Erfahrung und gleichermaßen Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts wie des Medizinrechts.

 

So helfen wir Ihnen weiter!

Durch unsere konsequente und nachhaltige Spezialisierung auf die Bereiche Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht können wir den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe gegenübertreten – mindestens, denn nicht selten stellen wir fest, dass den Staatsanwaltschaften vertiefte medizinrechtliche Kenntnisse fehlen und das Strafverfahren von unzutreffenden medizinischen und medizinrechtlichen Prämissen ausgeht.

Unser Partner Rechtsanwalt Dr. Maximilian Warntjen ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht und war Lehrbeauftragter für Medizinstrafrecht der Universität Marburg. Er verteidigt seit über 15 Jahren in Behandlungsfehlerverfahren. Dr. Tobias Lubitz, Fachanwalt für Strafrecht, und Dr. Max Burda haben ebenfalls einen besonderen Schwerpunkt und umfangreiche Erfahrung im Arzt- und Medizinstrafrecht.

 

Wir

  • verteidigen von Behandlungsfehlervorwürfen betroffene Ärzte, Chefärzte, Assistenzärzte, Pflegepersonal, Arzthelferinnen, MVZ- und Klinikmitarbeiter, Psychotherapeuten, Rettungssanitäter usw. in allen Phasen eines Strafverfahrens.
  • koordinieren die Verteidigung in besonders komplexen Strafverfahren mit zahlreichen Beschuldigten („Sockelverteidigung“).
  • vertreten Ihre Interessen im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehlervorwurf gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen, Approbationsbehörden, Zulassungs- und Disziplinarausschüssen, Ärztekammern
  • vertreten Sie in berufsrechtlichen Verfahren
  • beraten und begleiten Zeugen in Behandlungsverfahren

 

Melden Sie sich gerne bei uns, wenn

 

  • Sie ein Anhörungsschreiben oder eine Vorladung als Beschuldigter von der Kripo oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben.

 

  • das Krankenhaus oder Ihre Praxis durchsucht wurde.

 

  • Sie eine Vorladung als Zeuge erhalten haben.

 

  • Ihnen eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zugestellt wurde.

 

  • Sie in einem laufenden Strafverfahren eine Zweitmeinung einholen möchten.

Von

Dr. Maximilian Warntjen

Dr. Maximilian Warntjen

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

030 551 531 11

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