Der Strafbefehl – Überblick und Verteidigungsmöglichkeiten

Der Verfahrenserledigung mittels Strafbefehl kommt in Deutschland eine herausgehobene Bedeutung zu, vor allem bei Tatvorwürfen der leichten und mittleren Kriminalität. Was man wissen und beachten sollte, wenn man einen Strafbefehl zugestellt bekommt.

Im Jahr 2021 wurden 573.692 Anträge auf Erlass eines Strafbefehls gestellt. Zum Vergleich: „Nur“ in 406.315 Fällen wurde Anklage zum Amtsgericht erhoben.[1] Aus Sicht von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist das Strafbefehlsverfahren vor allem deswegen attraktiv, weil sich auf diesem Weg ohne potenziell zeitaufwändige Hauptverhandlung eine Verurteilung erreichen lässt. Der jüngste Vorstoß der Justizministerkonferenz, den Anwendungsbereich des Strafbefehlsverfahrens auszuweiten, ist denn auch in erster Linie vor dem Hintergrund dieser verfahrensökonomischen Zusammenhänge zu sehen.

Die fehlende Hauptverhandlung führt zwar zu einer rascheren Verfahrenserledigung, allerdings nicht selten zu Lasten der materiellen Wahrheit. Denn die Praxis zeigt, dass immer wieder auch in hierfür ungeeigneten Fällen auf das Strafbefehlsverfahren zurückgegriffen wird, vermeintlich „günstige“ Strafen sollen den Betroffenen dann dazu bewegen, den Strafbefehl zu akzeptieren und keinen Einspruch einzulegen. Häufig besteht Unkenntnis, dass ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl einem schriftlichen Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO) und andere Behörden davon ausgehen dürfen, dass der festgestellte Sachverhalt zutrifft.

Wer einen Strafbefehl zugestellt bekommt, ist gut beraten, entweder selbst oder über einen Verteidiger zunächst Einspruch einzulegen. Wichtig: Der Einspruch muss zwingend binnen zwei Wochen eingelegt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Wer passiv bleibt und zu lange abwartet, riskiert, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird.

Nach rechtzeitigem Einspruch sollte der Verteidiger Akteneinsicht nehmen und in Ruhe prüfen, auf welcher Grundlage die im Strafbefehl erhobenen Vorwürfe basieren und welche Verteidigungsmöglichkeiten es gibt.

Treffen die Anschuldigungen nicht zu und lassen sich widerlegen, wird sich der Betroffene in der Hauptverhandlung verteidigen. Gerade weil das Strafbefehlsverfahren strukturell fehleranfällig ist und die Position des Beschuldigten und entlastende Umstände häufig noch gar keinen Eingang in das Verfahren gefunden haben, sind Freisprüche oder zumindest Verfahrenseinstellungen nach einem Einspruch nicht selten.

In anderen Konstellationen kann es sinnvoll sein, den Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Rechtsfolgen zu beschränken, also mit anderen Worten keinen Freispruch, sondern „nur“ eine mildere Strafe anzustreben. Und schließlich ist es auch denkbar, dass der Einspruch zurückgenommen und der Strafbefehl akzeptiert wird.

[1] https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/strafgerichte-2100230217004.pdf?__blob=publicationFile.

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