25.04.2025
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Behandlungsfehler, Abrechnungsbetrug usw. – Welche Verjährungsfristen gelten im Medizinstrafrecht?
Strafverfahren dauern immer länger. Dieser Befund gilt auch für Medizinstrafverfahren. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wann medizinstrafrechtliche Straftaten verjähren.
Mord verjährt nicht. Diesen Grundsatz kennt auch der Laie aus dem sonntäglichen Tatort. Er ist im Strafgesetzbuch ausdrücklich geregelt (§ 78 Abs. 2).
Im Bereich des Medizinstrafrechts sieht es anders aus. Die konkrete Verjährungsfrist einer Straftat hängt von der sog. Strafdrohung ab. Weniger schwerwiegende Delikte mit einer geringeren Strafandrohung verjähren eher, schwerere Straftaten später. Die Verletzung von Privatgeheimnissen („Schweigepflichtverletzung“) verjährt ebenso wie die unterlassene Hilfeleistung, z.B. aufgrund eines verweigerten Hausbesuchs, in drei Jahren. Fahrlässige Tötung, Abrechnungsbetrug und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen verjähren in fünf Jahren. Zehn Jahre Verjährungsfrist gelten bei einer gefährlichen Körperverletzung, sowie Abrechnungsbetrug in besonders schwerem Fall. Es kommt immer auf die Strafdrohung des jeweiligen Straftatbestandes an.
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Straftat zu laufen (§ 78a StGB). Wann eine Straftat entdeckt oder angezeigt wurde, ist für die Verjährungsfrist nicht relevant.
Kompliziert wird es, weil die Verjährung unterbrochen werden kann. Das bedeutet, dass durch bestimmte Ereignisse die Verjährung „wieder von vorne zu laufen“ beginnt (§ 78c StGB). Unterbrechung tritt zum Beispiel ein, wenn ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde oder wenn dem Beschuldigten mitgeteilt wird, dass gegen ihn ermittelt wird. Im Ergebnis haben Staatsanwaltschaft und Gerichte damit deutlich mehr Zeit als die eigentliche Verjährungsfrist vermuten lässt. Wird zum Beispiel aufgrund einer möglicherweise fehlerhaften Operation ein Ermittlungsverfahren gegen den Arzt wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Nach viereinhalb Jahren zäher Ermittlungsarbeit entschließt sich Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben. Die Anklageerhebung führt aufgrund gesetzlicher Anordnung zur Unterbrechung der Verjährung. Alles auf Anfang also – mit der Anklage beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist wieder zu laufen. Diese Regelungen bezwecken, dass die Strafverfolgungsbehörden aktiv am Verfahren arbeiten.
Irgendwann ist allerdings Schluss. Das gilt auch für das Strafverfahren. Eine Straftat ist deshalb spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist erreicht ist (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB). Ein möglicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Operation wird also spätestens nach zehn Jahren verjähren. Nur bei besonders schweren Straftaten vermag der Eröffnungsbeschluss eines Landgerichts die Verjährung um nochmal max. fünf Jahre verschieben (§ 78b Abs. 4 StGB).